Ruhebedürfnis kontra Hundegebell
Auch in ländlicher Gegend muß der Hundehalter sicherstellen,
daß vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keine
Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück
einwirken. Das Recht des Nachbarn auf Ruhe geht hier dem Interesse des
Hundehaltes vor.
Landgericht Mainz, Az.: 6 S 87/94.