Tierhaltungsverbot
Die überwiegende Rechtssprechung genehmigt die Haltung eines Hundes oder
einer Katze in der Mietwohnung selbst dann, wenn im Mietvertrag die
Heimtierhaltung ausdrücklich verboten ist. Nicht so das Landgericht
Lüneburg. Dieses Gericht hält ein ausgesprochenes Tierhaltungsverbot
im Mietvertrag für gültig.
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten,
ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten
Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier
angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüberhinaus zum Schutz des Mieters
nur unter besonders engen Vorraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz
bei Ausgängen bei Nacht reicht nicht für ein Verlangen nach
Zustimmung aus.
Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 163/93.