Generelles
Hundehaltungsverbot
Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der
Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter diese Klausel
fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung
kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend
gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus
gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem Blindenhund. Weil die Klausel
generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der
Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die
Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese
dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die
Entfernung eines " Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den
Mietern zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93