Tragen der Hundesteuermarke
Die Gemeinden und Städte sind nicht nur berechtigt, für jeden
einzelnen Hund eine Steuer zu erheben, sondern können auch den Hundehalter
dazu verpflichten, daß der Hund die Steuermarke am Halsband trägt.
Denn nur durch eine solche Regelung kann die Stadtverwaltung prüfen, ob
ein kontrollierter Hund auch tatsächlich steuerrechtlich angemeldet worden
ist. Weder Hundehalter noch der Hund selbst werden durch eine solche
Maßnahme unverhälnismäßig belastet.
Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Az.: 4 N
92.3729.