Steuerbegünstigung für
Hundezüchter
Viele städtische Hundesteuersatzungen sehen nicht nur eine Staffelung der
Hundesteuer nach Hundezahl vor, sondern räumen dem Hundezüchter eine
spezielle Steuerbegünstigung (sogenannte Zwingersteuer) ein. Diese
Steuerermäßigung soll zur Förderung der Rassehundezucht dienen,
auch wenn sie aus Liebhaberei oder sportlichen Zwecken erfolgt. Die
Steuerermäßigung hat aber eine zeitliche Begrenzung insoweit, wie
die geworfenen Welpen noch beim Züchter verbleiben müssen. Werden
also nur viele Hunde gehalten, ohne das die Hundezucht im Vordergrund steht, so
kommt eine Hundesteuerermäßigung nicht in Frage. Dies selbst dann
nicht, wenn tierschützerische Aspekte für eine zahlenmäßig
große Hundehaltung sprechen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: Cs 22A
210/94.