Kupieren der Ohren
Das Kupieren der Ohren eines Dobermanns fügt dem Tier langanhaltende
Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die
Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann,
wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland
vorgenommen wurde, wo dies erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb
kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht
sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff
hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der
Nachbehandlung (2-4 Wochen ) an. Ein vernünftiger Grund für das
Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 19.536/93