Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter
des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die
Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund
seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar
entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im
Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte
dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, daß
es sich etwa um gleich große Hunde handelte, sodaß die Tiergefahr
etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab
gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären läßt,
welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95