Gefahr durch spielende
Hunde
Zwei Hundehalter trafen zusammen und ließen ihre Hunde miteinander
spielen. Hierbei wurde der eine Hundehalter von dem Hund des anderen umgerannt
und dabei nicht unerheblich verletzt. Die Schadens-und Schmerzensgeldklage
hatte aber nur zum Teil Erfolg. Denn wenn man zwei Hunde miteinander spielen
läßt, so setzt man sich einer solchen Tiergefahr bewußt aus.
Im Rahmen eines Mitverschuldens muß sich daher der verletzte Hundehalter
die Tiergefahr seines eigenen Hundes anspruchsmindernd zurechnen
lassen.
Oberlandesgericht Hamm Az.:6 U 236/93