Schadensersatzsanspruch bei Fluchtreaktion vor einem Hund
Ein Kind (hier: ein 11 jähriger Schüler), der aus Angst vor einem
Hund (hier:Collie) wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch
durch einen Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf
Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein
zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erfoderliche, ursächliche
Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das
Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei
einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein
Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist
und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben
hat.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W
13/94