Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei
Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund
angegriffenen Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei
Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes
auch dann, wenn sich nicht ermitteltn läßt, welcher Hund den
verletzten gebissen hat.
Für den Schadenersatzanspruch reichte es aus, daß das Verhalten des
Hundes, des in Anspruch genommenen Halters, mit ursächlich für den
eingetretenen Schaden war.
Durch den unberechenbaren Eingriff hatte sich auch die typische Tiergefahr des
fremden Hundes verwirklicht. Der Verletzte mußte sich nicht die
Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen. Die Tiergefahr, die von seinem Hund,
der zu dem ungleichen Kampf nur ein leises Knurren beigetragen hatte, ausging,
trat vollständig hinter der Tiefgefahr des wesentlich größeren
und kräftigeren fremden Hundes zurück. Dies galt insbesondere, da der
fremde Hund angegriffen hatte.
Den Verletzten traf auch kein Mitverschulden, obwohl er mit ungeschützten
Händen in die Beißerei der Tiere eingriffen hatte. Zwar
schließt grob vermeidbare Selbstgefährdung eine Haftung des
Tierhalters aus. Eine solche lag jedoch nicht vor. Wenn der Verletzte
nämlich zum Schutz seines Eigentums eingreift, um größere
Schäden zu verhüten, so handelt er nicht leichtsinnig, sondern in
berechtigter Sorge um sein Eigentum. Der Verletzte hatte allein in der Absicht
gehandelt, größere Verletzungen seines unterlegenen Hundes zu
verhindern.
Vermeidbar war die Selbstgefährdung nicht, da dem Verletzten ein anderes
Mittel, als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen, zur Rettung
seines Tieres nicht zur Verfügung stand. Dies galt insbesondere deshalb,
weil er mit einem Angriff des bis dahin gutmütigen fremden Hundes nicht
rechnen mußte und dementsprechend keine Vorsichtsmaßnahmen treffen
konnte.
So wurde dem Verletzten ein Schmerzensgeld von 4000.-DM zugestanden. Er hatte
sich einer ambulanten Operation unterziehen müssen. Das Endglied eines
Fingers war dabei um 1 cm verkürzt wurden. An der Fingekuppe verblieb eine
Druck- und Stoßempfindlichkeit. Auch war die Sensibilität und
Beweglichkeit der Fingerkuppe auf Dauer eingeschränkt.
Landgericht Flensburg im Urteil v. 01.02.1996 Az.:1 S
119/95