Schadenshaftung bzgl.
Wachhunde
Verletzt ein Hund eine Person, so kommt die sogenannte Tierhalterhaftung
gemäß § 833 BGB zum Tragen. D.h., daß der Hundehalter
stets haftet. Lediglich bei Tieren, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, kann
sich der Hundehalter entlasten. Soll ein Hund eine Zeitungsausträgerin im
Nebenerwerb bei ihrer Tätigkeit schützen, so ist damit aber nicht
ohne weiteres dargetan, daß dem Hund eine überwiegende
Zweckbestimmung als Wachhund zukommt. Dies hat zur Folge, daß die
Zeitungsausträgerin für den von ihr gehaltenen Hund und dessen
angerichteten Schaden haften muß.
Landgericht Gießen, Az.: 1 S 347/95.