Zwangshaft für unbelehrbaren
Hundehalter
Eine Gemeinde ordnet für ihr Hoheitsgebiet an, daß Hunde dort nur an
der Leine geführt werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich
beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen
Hund freilaufen. Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein
Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,-- fest und meinte, den Hundefreund auf
dieser Weise an die Satzungsauflage binden zu können. Aber auch dies
beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu
veranlaßte, jetzt vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen. Die
hielt der Hundehalter nun völlig überzogen und zog gegen diese
Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft
gegen den Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen
Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren läßt,
kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit der Hundehalter dann
genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B
12186/96.