Anleinpflicht im
Jagdbereich
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen
werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des
Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich
"angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt
so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht-
oder Rufweite des Hundeführes aufhält oder der Hundeführer nicht
die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder
andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann
ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch
eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung
hatte somit Erfolg.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9
OWi.