Einschränkung in der
Tierhaltung
In einer Hausordnung einer Wohungseigentumsanlage kann bestimmt werden,
daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere,
insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den
Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie
die Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.
In der Hausordnung kann auch bestimmt werden, daß über die
Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom
Verwalter untersagt werden muß.
Bayerisches Oberlandesgericht, Az.: 2 Z BR 127/93.