Bullterrier in einem Mehrparteienhaus
Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in
einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht,
Gefährdungen anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein
bekannt, daß sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichem
Umfang auch durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden.
Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende
Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und
Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche und
seelisch/charkterliche Konstitution bestimmte, unerläßliche
Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für
einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer
gefährlichen Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden,
schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet,
daß sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter
richtet.
Landgericht Krefeld, Az.: 2 S 89/96