Hundekratzspuren in der Mietwohnung
Hat nach dem Mietvertrag der Vermieter die Verpflichtung übernommen, bei
Mietvertragsende die Wohnung zu renovieren, so muß der Vermieter die
Schönheitsreparaturen selbst dann übernehmen, wenn der
Türanstrich Kratzspuren vom Hund des Mieters aufweist. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn die Kratzspuren so tiefgehend sind, daß auch das
Türholz selbst in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Läßt sich
dies aber nicht feststellen, so muß der Vermieter diese Hundekratzspuren
hinnehmen und die Kratzer selbst beseitigen.
Amtsgericht Steinfurt, Az.: 4 C 51/95.