Hundehaltungsverbot
Immer mehr Gerichte sehen in dem Verbot, Hunde in der Mietwohnung zu halten,
einen Verstoß gegen die vertraglichen Vermieterpflichten, weil die
Haltung eines nicht störenden Heimtieres zum ordungsgemäßen
Gebrauch der Mietwohnung gehört. Allerdings sind die Richter in ihrer
Entscheidung frei, so daß ein Richter sich gleichwohl für die
Wirksamkeit eines Hundehaltungsverbots entscheiden kann. Das Landgericht
Köln bewertete so die Interessen des Vermieters höher als das Recht
des Mieters an der Hundehaltung. Denn steht im Mietvetrag, daß keine
Hunde gehalten werden dürfen, so braucht der Vermieter keine weitere
Begründung dafür anzugeben, wenn er auf der strikten Einhaltung des
Verbotes besteht.
Landgericht Köln, Az.:6 S 189/93