Hund nicht erlaubt - Katze
erlaubt
Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen
Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot
wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in größeren Wohnanlagen
Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen
der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche und
Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche
Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So
wurde eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument,
daß der Hund nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der
Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach Auffassung des
Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z.B. eine Katze, zur
Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen
wäre.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 5 C
574/93.