Haltung von Hunden und Katzen in
der Wohnung
Viel Streit gab es schon über die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag.
Während noch vor Jahren die Gerichte ein vertraglich vereinbartes
Tierhaltungsverbot im Formularmietvertrag als wirksam erachteten, setzt sich
jetzt bei den Gerichten mehr und mehr die Meinung durch, daß die normale
Tierhaltung in einer Mietwohnung zum normalen Wohnen gehört und nicht
verboten werden kann. So hat auch das Amtsgericht Köln jetzt entschieden,
daß die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der
Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten , unwirksam ist. Denn das
Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischem
Gebiet dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken
zuzurechnen.
Amtsgricht Köln, Az.: 222 C 15/95.