Hundehütte im Garten
Hat ein Mieter nicht nur die eigendliche Wohnung gemietet, sondern ist auch zur
Nutzung des Gartens berechtigt, so umfaßt dieses Nutzungsrecht auch das
Aufstellen einer kleinen Hundehütte, soweit hierdurch keine
bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt werden. Vielmehr gleicht der Fall
z.B. einem im Sommer im Garten aufgestellten Planschbecken oder der Errichtung
des Gartens mit Gartenmöbeln. Eine derartige Nutzung durch den Mieter ist
nicht zustimmungsbedürftig.
Amtsgericht Hamburg- Wandsbek, Az.: 713 b C
736/95