Ruhebedürfnis der
Nachbarn
Sind nach örtlicher Polizeiverordnung Hunde so zu halten, daß
niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen
unvermeidbar gestört wird, so kann ein Verstoß hiergegen die
ordnungsbehördliche Anordnung rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von
22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhrmorgens in einem geschlossenen Gebäude zu
halten. So begründet der Verwaltungsgerichthof die Klage eines Nachbarn
gegenüber einem Halter von zwei Rottweiler-Hunden, die in einem Zwinger,
direkt angrenzend an das Hausgrundstück des Nachbarn, gehalten wurden und
durch längeres Jaulen und Bellen des Ruhebedürfnis des Nachbarn
empfindlich störten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S
3201/94.